Menu
menu

Hinweis

 Bitte vereinbaren Sie zur Beantragung eines Erbscheins bzw. zur Ausschlagung der Erbschaft vorab einen Termin.

Dies können Sie telefonisch, per E-Mail (ag-qlb(at)justiz.sachsen-anhalt.de) oder schriftlich unter Verwendung der Vordrucke (Termin Erbscheinsantrag; Termin Erbausschlagung).

Testamentseröffnung

Nach dem Tod eines Erblassers (Verstorbener) sind alle Testamente beim Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat die abgelieferten Testamente und die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente zu eröffnen.

 Dem Nachlassgericht sind folgende Angaben zu machen:

      - Namen und Adressen der im Testament benannten Erben (soweit bekannt)

      - Namen und Adressen der gesetzlichen Erben (Personen, die erben würden, wenn das Testament    

         nicht vorhanden wäre)

      - Wert des Nachlasses (soweit bekannt)

Beizubringen ist die Sterbeurkunde des Erblassers.

 

Erbscheinsverfahren

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann von den Erben bei einem Notar oder dem Nachlassgericht gestellt werden. Dazu sind folgende Urkunden beizubringen:

       - Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers

       - Sterbeurkunde des Erblassers

       - alle Testamente des Erblassers im Original

Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen haben, ist das Erbrecht durch Personenstandsurkunden (Familienstammbücher) u.ä. nachzuweisen. Einzelheiten hängen von den jeweiligen familiären Verhältnissen ab. Grundsätzlich sind folgende Personenstandsurkunden erforderlich:

       - Sterbeurkunde des Erblassers

       - Eheurkunde der letzten Ehe des Erblassers

       - Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten des Erblassers

       - Scheidungsurteil bei geschiedenen Erblassern

       - Geburtsurkunden der Kinder des Erblassers

       - Sterbeurkunden von vor dem Erblasser verstorbenen Kindern

       - Geburtsurkunden von Enkeln des Erblassers, die an die Stelle der vorverstorbenen Kinder treten.

Sollte der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen haben, oder sollten sich die Verwandtschaftsverhältnisse aus anderen Gründen unübersichtlich gestalten, ist eine vorherige Rücksprache bei einem Notar oder dem Nachlassgericht zweckmäßig.

Alle Personenstandsurkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Informationsbroschüre zum Erbrecht

Alle Informationen sind in diesem Hinweisblatt nochmals für Sie zusammengestellt.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Erteilung der Vollmacht und ein entsprechendes Formular.